IFG / UIG

IFG = Informationsfreiheitsgesetz / UIG = Umweltinformationsgesetz


Jedem Bürger stehen Informationsrechte zu.


IFG:

"Der Anspruch auf Informationszugang richtet sich auf Auskunft oder Akteneinsicht in der Behörde. Jeder ist anspruchsberechtigt (Jedermannrecht). Eine eigene Betroffenheit – rechtlich oder tatsächlich – wird nicht verlangt."

Quelle: BMI - Informationsfreiheitsgesetz (bund.de)

 

Auf Landesebene in NRW gilt das Gesetz

SGV Inhalt : Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) | RECHT.NRW.DE

 

Natürlich gibt es für das IFG Ausnahmen.

 

Achtung: Es können Kosten entstehen!


UIG:

"Jede Person hat nach dem Umweltinformationsrecht freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen. Bund und Länder haben dazu Regelungen erlassen, die die völkerrechtlichen Vorgaben ("erste Säule" der Aarhus-Konvention) sowie die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG der Europäischen Union umsetzen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Umweltinformationsgesetz (UIG), welches den Zugang zu Umweltinformationen auf Bundesebene regelt, und den Umweltinformationsgesetzen der Bundesländer, die für informationspflichtige Stellen in den Ländern gelten. Auf andere amtliche Informationen bei Bundesbehörden ist das allgemeine Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anwendbar."

Quelle: Umweltinformationsgesetz | BMU

 

Auf Landesebene in NRW gilt das Gesetz

SGV Inhalt : Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) | RECHT.NRW.DE

 

Natürlich gibt es auch für das UIG Ausnahmen.

 

Für Naturschutzverbände sind die Auskünfte in der Regel kostenlos.


Man kann sich als Privatperson auf diese Gesetze berufen und selber seinen Antrag stellen. 

Eine andere Möglichkeit, Anfragen nach IFG und UIG zu stellen, bietet das Portal FragDenStaat – Portal für Informationsfreiheit - FragDenStaat


Antwort auf einen Antrag auf Akteneinsicht:

"Somit sehe ich keinen Grund, dass Sie die Arbeit der Verwaltung kontrollieren müssten, abgesehen davon, steht Ihnen dies auch nicht zu."

Zitat aus einem Antwortschreiben der Stadt Monheim am Rhein am 09.03.2018 an den NABU Monheim am Rhein auf eine IFG-Anfrage

 

Wir hatten im obigen Fall unseren Antrag dargelegt und beendet mit dem Satz:

"Falls Sie mit meiner Darlegung nicht einverstanden sind, erwarte ich eine Begründung mit Bezug auf das IFG in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides."

Die Antwort war nun nicht wirklich rechtsmittelfähig. Mit Unterstützung der Datenschutz-beauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen haben wir dann doch die Akteneinsicht in die Bauakte durchgesetzt....