Monheim am Rhein / Artenschutz / Eisvogel

Eisvogel

Vorkommen in Monheim am Rhein


Baumberger Aue

Ein ziemlich sicheres Vorkommen des Eisvogels finden wir in der Baumberger Aue, die ja eng mit der Urdenbacher Kämpe verknüpft ist.


Greisbachsee

Seit Jahrzehnten ist der Eisvogel ganzjährig am Greisbachsee zu beobachten. Dieses Eisvogelbiotop ist aber gefährdet, weil es für den Vogel keine Möglichkeit mehr gibt, Brutröhren zu bauen.

In früheren Jahren war er an der Steilwand im Süden des Greisbachsee ansässig, bis diese eingeebnet wurde. 

Im Sommer 2020 hat ein Gutachter festgestellt, dass der Eisvogel - zusammen mit den Uferschwalben - in der Steilwand am Westufer auf der Abgrabungsfläche Kielsgraben brütet.

 

 

Die Naturschutzverbände hatten sich für eine künstliche Steilwand für die Uferschwalben stark gemacht, die auch dem Eisvogel helfen würde.

Screenshot aus dem Geoportal der Stadt Monheim, ergänzt um den Brutbereich der Uferschwalbe, der auch vom Eisvogel genutzt wird.
Screenshot aus dem Geoportal der Stadt Monheim, ergänzt um den Brutbereich der Uferschwalbe, der auch vom Eisvogel genutzt wird.

Die alte Uferschwalbenkolonie auf der Abgrabungsfläche am Kielsgraben ist die größte im Kreis Mettmann. Die Kolonie ist bedroht, da der Abbau beendet ist und eine Rekultivierung vorgesehen ist, die diese Steilwand verfüllen wird. Aktuell wird der Bereich vor der Kolonie nicht zugeschüttet, solange die Brutwand noch von den Vögeln genutzt wird. Die Rekultivierungspläne für die Fläche am Kielsgraben, sowohl der alte als auch der neue sehen eine Verfüllung vor.

 

Eine Ausgleichsmaßnahme wäre möglich:

 

03.11.2021: Auf Anregung der Naturschutzverbände NABU, BUND und LNU beschloss der Beirat der Unteren Naturschutzbehörde:

 

"Der Beirat empfiehlt, die Erstellung einer "künstlichen Uferschwalbenwand" einzuplanen und umzusetzen, um auch der Uferschwalbe und dem Eisvogel weiter eine Heimat zu ermöglichen".

 

Stellungnahme BUND, LNU und NABU

(Markierung mittels Fettschrift durch NABU)

Auch im Falle des Eisvogels wird vom Gutachter festgestellt, dass der Brutplatz (Zitat: "leider") nicht zu halten ist und dennoch ohne Forderung nach einem Ersatz für Niströhren im Steilhang am Restgewässers gesagt, dass kein Verbotstatbestand erfüllt wird. All dies ist aus naturschutzfachlicher und artenschutzrechtlicher Sicht völlig unverständlich. Wir widersprechen dieser Forderung aufs Schärfste! Zitat: „Der Eisvogel wurde von einem Mitarbeiter der UNB 2020 im westlichen Teil des Untersuchungsgebietes beobachtet. Darüber hinaus wurden im Zuge der Biotoptypenkartierung zwei Bruthöhlen des Eisvogels am südlichen Steilhang des Abgrabungsgewässers nachgewiesen. Der Eisvogel kann nach Fertigstellung der Verfüllung leider nicht im Gelände gehalten werden, weil ihm durch das entfallen des Abgrabungssees die Nahrungsgrundlage der Fische fehlt. " (Artenschutzprüfung, Seite 64, 65)

Dem Eisvogel könnte aber auch durch die für die Uferschwalben vorgeschlagene Steilwand die Brutmöglichkeit erhalten werden. Bzgl. der Nahrungsversorgung ist uns bekannt, dass er regelmäßig am nördlich gelegenen Greisbachsee fischt, also auf das abgängige Abgrabungsgewässer gar nicht angewiesen ist. Ob sich in dem zu verschüttenden Gewässer überhaupt Fische befinden, ist uns unbekannt. Allgemein bekannt ist aber, dass der Eisvogel eine Sitzwarte nahe am Wasser braucht, die an dem Abgrabungssee nicht vorhanden ist. Rüttelflüge des Eisvogels sind die Ausnahme. Da das Vorkommen und auch Brüten des Eisvogels am Greisbachsee seit den 70er Jahren belegt sind, wäre eine alternative Brutmöglichkeit auf der Biotopfläche unbedingt angeraten. Deshalb fordern wir auch für den Eisvogel entweder ein Brutangebot an bestehender Stelle oder eine CEF-Maßnahme auch fur diese Art.

Ablehnung durch die Stadt

(Markierung mittels Fettschrift durch NABU)

Grundsätzlich ist zu hinterfragen, ob es möglich ist, durch die Errichtung einer Steilwand, den Eisvogel auf dem Gebiet zu halten. Das artenschutzrechtliche Gutachten in Abstimmung mit der Untere Naturschutzbehörde kommt zu dem Ergebnis, dass mit den genannten Maßnahmen keine Verbotstatbestände erfüllt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde die Errichtung einer Steilwand abgelehnt. Das artenschutzrechtliche Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass infolge der Verfüllung der Eisvogel nicht am Standort gehalten werden kann. Eine Wiederansiedelung gilt als unrealistisch. Demnach wird ein alternatives Brutangebot, bzw. eine CEFMaßnahme für diese Art abgelehnt.

 


Die Untere Naturschutzbehörde widerspricht dem fehlerhaften Gutachten nicht 

und die Stadt beruft sich darauf!